Satzung
SATZUNG GEWERBEVEREIN DAHME E.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Dahme e. V.“ Sein Sitz ist in 23747 Dahme.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
  1. Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder aus Gewerbe, Handwerk, Handel, Dienstleistung, Vermietung und freien Berufen.
  1. Förderung und Entwicklung Dahmes in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, des Tourismusservice, Behörden und sonstigen Vereinen und Verbänden
§ 3 Grundsätze
Der Gewerbeverein ist in seinem Wirken grundsätzlich unpolitisch, überparteilich und unabhängig.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Gewerbevereines können werden: Gewerbetreibende, Vermieter, Freiberufler und eingetragene Firmen mit Betriebsstätten in der Gemeinde Dahme oder im Ostseeferienland. Diese können einen dauerhaften Vertreter benennen.
  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlicheAnmeldung beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zum 30. Juni bzw. bei späterem Eintritt unmittelbar nach der Abgabe der Beitrittserklärung zu leisten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch das Ableben, Austritt, Ausschluss oder Aufgabe des Gewerbes. Die Austritterklärung muss schriftlich mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  1. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied ausgeschlossen werden
  • wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen festgestellt wird
  • wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vierWochen nach schriftlicher Mahnung eingeht wird.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
  1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
  1. der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
  1. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  1. der Kassenwartin / dem Kassenwart
  1. der Beisitzerin / dem Beisitzer Dienstleistung
  1. der Beisitzerin / dem Beisitzer Handel
  1. der Beisitzerin / dem Beisitzer Gastronomie
  1. der Beisitzerin / dem Beisitzer Vermieter
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
➢ Die Vorsitzende/ der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein
➢ Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat die Vorsitzende/der Vorsitzende innerhalb von fünf Tagen eine Vorstandsitzung einzuberufen
➢ Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins mit einfacher Mehrheit
➢ Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und hat über seine Tätigkeiten in der Mitglieder Hauptversammlung Bericht zu erstatten
➢ Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben
➢ Die Vorsitzende/ der Vorsitzende und die stellvertretendeVorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
➢ Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
➢ Im Falle dessen, dass der 1. und/oder 2. Vorsitzende nicht mehr handlungsfähig ist, ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliedsversammlung zwecks Neuwahlen, einzuberufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, wozu 21 Tage vorher schriftlich eingeladen werden muss, eine Einladung per E-Mail entspricht der Schriftform.
Die Mitgliederhauptversammlung
a) wählt den Vorstand
b) wählt die Kassenprüfer
c) nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen
d) entlastet den Vorstand
e) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest
f) beschließt Satzungsänderungen
g) beschließt über Anträge
h) beschließt die Auflösung des Vereines Mit Ausnahme der Punkte f) und h) erfolgen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen einzuberufen, wenn a. das Interesse des Vereins dies erfordert oder b. mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangen.
Bei ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung ist jede Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach §4.1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (Ausnahme § 4 Abs.1) der Satzung) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliderhauptversammlung bestellt zur Überprüfung der Kassenführung 2 Prüfer, die über das Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederhauptversammlung Bericht erstatten. In jedem Jahr ist ein Prüfer neu zu wählen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sinkt die Zahl der Mitglieder auf 10, hat der Vorstand die Auflösung des Vereins zu beantragen. Das bei Auflösung des Vereines vorhandene Vermögen fällt nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Gemeinde Dahme.
§ 11 Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Außerdem muss die Änderung der Satzung auf der Tagesordnung stehen. Satzungsänderungen erhalten erst durch Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit. Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 24. April 2023 beschlossen worden.
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